Verein der ExxonMobil Pensionäre e.V.                Satzung/ Richtlinien

Inhaltsverzeichnis: 

  • Satzung in der Fassung vom 26.01.2009

(in der Fassung vom 26.01.2009)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ''Verein der ExxonMobil Pensionäre''. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Verein der ExxonMobil Pensionäre e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Der Verein ermittelt, sammelt und bereitet Informationen auf, die für Pensionäre (m/w) und Pensionsanwärter (m/w) von deutschen ExxonMobil - Gesellschaften von Bedeutung sind und gibt diese an seine Mitglieder weiter,
  • pflegt den Dialog mit den deutschen ExxonMobil - Gesellschaften und etwaigen Rechtsnachfolgern zwecks Wahrung der Interessen seiner Mitglieder an einer lebenslang sicheren, vollwertigen sowie gesetzmäßigen Erfüllung ihrer Pensionsansprüche und - anwartschaften und
  • unterstützt seine Mitglieder bei der Sicherung und Durchsetzung ihrer Pensionsansprüche und Pensionsanwartschaften gegenüber den deutschen ExxonMobil Gesellschaften und etwaigen Rechtsnachfolgern sowie ggf. auch gegenüber dem Pensions-SicherungsVerein aG, der KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau oder anderen entsprechenden Einrichtungen.

§ 3 Finanzmittel

  1. Die zur Zweckerreichung und für den Bestand des Vereins erforderlichen Finanzmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zinsen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person und kein Unternehmen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  4. Bei Auflösung des Vereins wird das nach Abwicklung verbleibende Restvermögen im Wege einer Spende auf den gemeinnützigen Verein „WEISSER RING e.V." übertragen. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, kann stattdessen oder zusätzlich einen oder mehrere andere gemeinnützige Empfänger bestimmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
    • eine Pension (Alterspension, Invalidenpension, Witwen-/Witwerpension oder Waisenpension) von einer deutschen ExxonMobil - Gesellschaft oder einer ihrer Rechtsvorgänger bezieht oder
    • eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pension von einer deutschen ExxonMobil -Gesellschaft oder einer ihrer Rechtsvorgänger besitzt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist auf dem Vordruck des Vereins an dessen Vorstand zu richten. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller (m/w) die Satzung des Vereins und die bislang gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung als für ihn verbindlich an. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Ein Mitglied kann jeweils zum 31. Dezember des laufenden Jahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle evtl. vorhandenen Ansprüche gegen den Verein.

§ 6 Rechte und Pflichten, Eigenverantwortung der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; es hat bei Abstimmungen eine Stimme.
  2. Jedes Mitglied ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bevollmächtigung seitens des Vorstandes befugt, im Namen des Vereins zu handeln, den Verein zu vertreten oder in seinem Namen Erklärungen irgendwelcher Art abzugeben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck sowie die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und sich solcher Verhaltensweisen zu enthalten, die dem entgegenstehen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  5. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins erfolgt in eigener Verantwortung der Mitglie-der. Versicherungen gegen Unfall oder gegen Schäden durch Dritte sind Sache eines jeden einzelnen Mitglieds.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt und gilt jeweils für ein volles Kalenderjahr.
  2. Unterjährig eintretende Mitglieder zahlen für das Jahr ihres Eintritts den vollen Jahresbeitrag.
  3. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erfolgt jeweils für das laufende Geschäftsjahr. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Banklastschriftermächtigung zu erteilen.
  4. Entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
  2. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, und zwar vorzugsweise im ersten Quartal, statt.
  3. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, falls der Vorstand dies beschließt oder mindestens 20 % der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verlangen.
  4. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Brief, Fax oder E-Mail einberufen. Dabei teilt der Vorstand die von ihm festgelegte Tagesordnung mit. In der Tagesordnung gibt der Vorstand die von ihm und/oder den Mitgliedern gestellten Anträge auf Mitgliederversammlungs-beschlüsse stichwortartig und inhaltlich verständlich wieder.
  5. (5) Der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung fügt der Vorstand den Kassenbericht in schriftlicher Form bei.
  6. (6) Die Einberufungsfrist beträgt regelmäßig 4 Wochen, jedoch ausnahmsweise 6 Wochen, falls eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beantragt wird. Der Vorstand hat den Wortlaut der beantragten Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  7. (7) Anträge von Mitgliedern auf Mitgliederversammlungsbeschlüsse sind dem Vorstand so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Vorstand sie in der Tagesordnung berücksichtigen kann.
  8. (8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  9. (9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei dessen 
    Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes.
  10. (10) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Protokollführer. Der Protokollführer ers-tellt zeitnah zur Mitgliederversammlung ein Protokoll, in welchem der Tagungsort und zeitpunkt, die Teilnehmer und mindestens die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Angabe der Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Punkten festgehalten werden.
  11. (11) Der Versammlungsleiter und der Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern in Vervielfältigung vom Vorstand übermittelt.
  12. (12) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden.
  13. (13) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl, Bestellung und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    • Wahl, Bestellung und Abwahl von 2 Rechnungsprüfern,
    • Genehmigung oder Änderung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung,
    • Entgegennahme und Erörterung des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und zwischenzeitliche sowie aktuelle Ereignisse,
    • Entgegennahme und Erörterung des Kassenberichts des Schatzmeisters,
    • Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Rechnungsprüfer über die Buch- und Kassenprüfung sowie die Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes hinsichtlich Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,
    • Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die nicht in den Geschäftsbereich des Vorstandes (laufende Geschäfte) fallen,
    • Ausschluss eines Mitglieds,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins.
  14. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung grund-sätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
  15. Folgende Beschlüsse erfordern zu ihrer Annahme eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen:
    • Wahl, Bestellung und Abwahl des Vorsitzenden des Vorstandes,
    • Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds,
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    • Beschlüsse zur Auflösung des Vereins.
  16. Ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung vom Vorstand nicht in der Einberufung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden, so kann die Mitgliederversammlung die Satzungsänderung nicht wirksam beschließen. Umformulierungen oder Ergänzungen des mitgeteilten Wortlautes, die das Wesen der beantragten Satzungsänderung nicht berühren, beeinträchtigen die Wirksamkeit der Satzungsänderung hingegen nicht.
  17. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben (öffentlich). Falls mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder dies verlangen, muss schriftlich (geheim) abgestimmt werden.
  18. Der Vorstand kann eine Beschlussfassung der Mitglieder auch ohne Mitgliederversammlung herbeiführen. In diesem Falle stimmen die Mitglieder durch Brief, Fax oder E-Mail ab. Es gelten die Regelungen für eine Mitgliederversammlung entsprechend, wobei die Stimmen zählen, die bis zu einem vorbestimmten Zeitpunkt beim Vorstand eingegangen sind.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem
    • Vorsitzenden,
    • Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden,
    • Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden,
    • Schatzmeister und
    • Stellvertretenden Schatzmeister. Dieser ist zugleich der Schriftführer.
  2. Der Vorstand kann um bis zu 5 Beiräte erweitert werden.
  3. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitglie-derversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und die Beiräte stehen im Jahr mit ungerader Jahres-zahl, erstmals 2011, zur Wahl, die Stellvertretenden Vorsitzenden und der Stellvertretende Schatzmeister / Schriftführer im Jahr mit gerader Jahreszahl, letztere erstmals im Jahr 2012. Dabei ist die Wahl des Vorsitzenden aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmitglieder grund-sätzlich zulässig.
  5. Eine Bestätigung des in der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes durch die erste Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
  6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während seiner Amtszeit ist der Vor-stand berechtigt, sich durch Beschluss bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung durch kommissarische Bestellung eines Vorstandsmitglieds aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins vorübergehend zu ergänzen.
  7. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außerge-richtlich vertreten.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin hat er mindestens die Funktionsvertei-lung (Vorsitzender, Stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister, Stellvertretender Schatzmeister / Schriftführer und Beiräte) und die Geschäfts¬verteilung, die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, die Beschlussfähigkeit des Vorstandes, das Verfahren bei Abstimmungen im Vorstand (erforderliche Mehrheiten etc.), die schriftliche Festhaltung von Vorstandsbe-schlüssen und die Protokollführung bei Sitzungen zu regeln.
  9. Die Vorstandsmitglieder haben ihr Amt sparsam und wirtschaftlich zu führen. Sie üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer funktionsbezogen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen.
  10. Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte und erledigt alle Aufgaben des Vereins 
    in eigener Verantwortung.
  11. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf EUR 5.000,- pro Einzelgeschäft beschränkt. Für höhere Beträge ist die einstimmige Zustimmung des Vorstands erforderlich, falls dazu kein Beschluss der Mitgliederversamm¬lung vorliegt.

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sollen Vereinsmitglieder sein und eine fachliche Qualifikation besitzen.
  2. Der eine Rechnungsprüfer steht im Jahr mit ungerader Jahreszahl, erstmals 2011, der ande-re Rechnungs¬prüfer im Jahr mit gerader Jahreszahl zur Wahl, letzterer erstmals im Jahr 2012.
  3. Den Rechnungsprüfern obliegen die jährliche Rechnungsprüfung (Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, des Jahresabschlusses und der Kassenführung) sowie die Prüfung der Ge-schäftsführung des Vorstandes auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Über beide Bereiche erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr schriftlich und auf Verlangen der Mitgliederversammlung zusätzlich mündlich Bericht.

§ 12 Haftung

  1. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe des Vereins sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch die Kausalität zwischen einer Pflicht-verletzung und dem Schaden sowie das Verschulden des für den Verein Handelnden zu beweisen.
  2. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen / andere Verfahren des Vereins oder Klagen / andere Verfahren gegen den Verein ist Hamburg.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen in dieser Satzung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit einer solchen unwirk-samen Bestimmung ursprünglich beabsichtigte Zweck erreicht wird.


Hamburg, den 26. Januar 2009

Die Gründungsmitglieder:

  1. Walter Armbrust
  2. Hans-G. Doerfer
  3. Gustav A. Ehlers
  4. Kurt M. Feger
  5. Lothar Franke
  6. Klaus-Peter Gießler
  7. Klaus-Jürgen Gutsche
  8. Bernd Ihde
  9. Harald Jönsson
  10. Hans Georg Kappen
  11. Dr. Klaus Müller
  12. Dr. Nicolaus Reif
  13. Karl-Heinz Schult-Bornemann

 


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Satzung VEMP vom 26.01.2009
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Kostenerstattungsrichtlinie vom 26.02.2009
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1. Ergänzung zur Kostenerstattungsrichtlinie vom 19.01.2013
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Geschäftsordnung für den Vorstand vom 21.01.2021
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